Energiewende & Klimaschutzgesetz: Was ist drin?

Teil 2 – Erneuerbarer Strom

Wir machen uns auf den Weg bis 2040 klimaneutrales Industrieland zu werden! Dafür sollen bis 2030 45 TWh erneuerbarer Strom aus Anlagen an Land hergestellt werden. Das Ziel betrifft nicht den Ausbau der Windenergie auf See, für den der Bund zuständig ist – hier hilft das Land beim Ausbau der Stromnetze.

Um den Ausbau der Erneuerbaren auf bereits versiegelten Flächen vor allem in der Stadt voranzubringen, erweitert das überarbeitete EWKG die Solarpflicht: Sie gilt nun auch für Neubauten im Wohnbereich und für Parkplätze schon ab 70 Stellplätzen. Auch für gewerbliche Gebäude gilt sie weiterhin. Die Regelungen sind pragmatisch: die Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen können auch durch Dritte betrieben werden. Die Anlagen können auch ersatzweise auf angrenzenden Flächen installiert werden. Wenn die Maßnahme klar unwirtschaftlich oder aus rechtlich oder technisch nicht möglich ist, kann außerdem eine Befreiung von der Pflicht erfolgen.

Viele andere Länder haben entsprechende Solarpflichten erlassen. In vielen Bundesländern sind die Regeln sogar ambitionierter: So haben Hessen und Rheinland-Pfalz einen Schwellenwert von 50 Stellplätzen, in Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland liegt der Wert bei 35 Stellplätzen, in Niedersachsen sogar nur bei 25. Die Solarpflicht für Gebäude ist in Baden-Württemberg, sowie den Stadtstaaten Bremen, Berlin und Hamburg deutlich schärfer und erfasst auch den Gebäudebestand.

Die Landesregierung hat die Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes beschlossen. Diese muss nun durch den Landtag beschlossen werden; planmäßig soll das Gesetz Anfang 2025 in Kraft treten.